Einschränkung des § 60 VVG

 

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Tätigkeiten der Company Value Consulting GmbH, ausschließlich im Rahmen unserer Zusammenarbeiten mit ausgewählten Produktpartnern ausgeführt werden.

 

Die Company Value Consulting GmbH kann und arbeitet im Rahmen der gesetzlichen Pflichten (§ 60 Abs. 1 Satz 2 VVG) nicht mit allen Versicherungsunternehmen des Versicherungsmarktes zusammen. Die Zusammenarbeit nach diesem Maklervertrag beschränkt sich auf die von der Company Value Consulting GmbH ausgewählten Produktpartner und deren Produkte/Tarife. Eine weitergehende Marktuntersuchungspflicht erfolgt seitens der Company Value Consulting GmbH nicht. Insbesondere arbeitet die Company Value Consulting GmbH nicht mit z.B.

  • Direktversicherungen
  • Vergleichsportalen
  • Öffentlich/Rechtlichen Ausschließlichkeitsversicherungen
  • Allen deutschen Assekuradeuren
  • Allen deutschen Poolanbietern
  • Etc.

Sofern ein Kunde ausdrücklich eine vollumfängliche Marktanalyse über alle Absicherungsmöglichkeiten und Tarife eines Produktes wünscht, so ist dies nur im Rahmen einer separaten Honorarvereinbarung nach Stundensatz möglich.

Diese Vereinbarung wird dann gemäß § 7 Abs. 2 und 3 außerhalb unseres Maklervertrages getroffen und wird ein gesonderter Vertrag.

Weitergehend verzichtet der Mandant/Interessent gemß § 60 Abs. 3 VVG auf die Verpflichtung des Maklers nach § 60 Absatz 2 Satz 1 VVG, dass dieser eine Markt- und Informationsgrundlagendokumentation erstellen muss.